Was ist, wenn ich einmal ein Modul des Fachberater-Lehrgangs aufgrund von Krankheit oder einem wichtigen Termin verpasse?Sie haben die Gelegenheit, das verpasste Modul dann im Rahmen des nächsten Fachberater-Lehrgangs zu besuchen (soweit dieser durchgeführt wird), können sich aber vorab den Lehrgangsstoff im Selbststudium aneignen, um wie vorgesehen die schriftliche Fachberaterprüfung Ihres Lehrgangs termingerecht zu absolvieren.
Muss ich eigentlich beide Prüfungsklausuren bestehen?Ja, beide Prüfungsklausuren müssen als „bestanden“ gewertet worden sein, um die schriftliche Prüfung insgesamt bestanden zu haben. Um eine schriftliche Prüfungsklausur zu bestehen, muss mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht werden. Sofern eine oder beide schriftlichen Klausurarbeiten nicht bestanden sind, kann die entsprechende Klausurarbeit wiederholt werden.
Was passiert, wenn ich die Prüfungsklausur nicht bestanden habe?Wenn eine Prüfungsklausur als nicht bestanden bewertet wurde, können Sie die Prüfung zu einem von uns festgelegten Termin wiederholen. Für die Wahrnehmung des Wiederholungstermins fällt eine zusätzliche Prüfungsgebühr von 100 € zzgl. USt an.
Was passiert, wenn ich den regulären Prüfungstermin verpasse?Wenn Sie an Ihrem regulären Prüfungstermin verhindert sind (z.B. aufgrund einer Terminkollision oder Krankheit), können Sie die Prüfungsklausur an einem von uns festgelegten Termin nachschreiben. Dafür fällt eine zusätzliche Prüfungsgebühr von 100 € zzgl. USt an.
Was benötige ich – neben den zwei bestandenen Prüfungsklausuren – sonst noch, um die Voraussetzungen für die Verleihung des Fachberatertitels zu erfüllen?Neben dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse, den Sie durch die beiden bestandenen Prüfungsklausuren erbringen, sind zusätzlich auch praktische Erfahrungen in Form von bearbeiteten Fällen auf dem Fachgebiet nachzuweisen.
Wie viele Fälle muss ich einreichen, um den Nachweis der praktischen Erfahrung zu erbringen?Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 3 Jahre als Steuerberater*in tätig sind, müssen Sie zwei Fälle nachweisen, die Sie persönlich auf dem entsprechenden Fachgebiet bearbeitet haben. Sind Sie weniger als 3 Jahre als Steuerberater*in tätig, sind fünf Fälle nachzuweisen.
Wie erfolgt der konkrete Nachweis der praktischen Fälle?Kurz vor der zweiten Prüfungsklausur erhalten Sie den Vordruck „Fallliste zum Nachweis praktischer Erfahrungen“, in den Sie die von Ihnen bearbeiteten Fälle mit Aktenzeichen, Beratungsthema, Zeitraum der Bearbeitung und Verfahrensstand eintragen können. Auf Nachfrage unsererseits sind zusätzlich anonymisierte Arbeitsproben einzureichen.
Welche Voraussetzungen müssen die praktischen Fälle erfüllen?Es darf sich bei den Fällen nicht lediglich um geringfügige Tätigkeiten handeln (nicht ausreichend wäre also z.B. ein einmaliges Informationsgespräch mit einem Mandanten), sondern um eine fachkompetente Mandantenberatung, die besondere Spezialkenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet erfordert.
Was muss ich neben den praktischen Fällen noch einreichen?Zusammen mit dem Vordruck zu den praktischen Fällen ist das ausgefüllte Formular „Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung“ (das Sie ebenfalls kurz vor der zweiten Prüfungsklausur erhalten) sowie Ihre Steuerberater*innenurkunde in Kopie einzureichen.
Wie lange Zeit bleibt mir nach Abschluss des Lehrgangs praktische Fälle zu bearbeiten, um dann den Antrag auf Verleihung des Fachberatertitels zu stellen?Es gib keine zeitliche Begrenzug, bis zu der Sie nach der Absolvierung des Lehrgangs den Antrag auf Anerkennung als Fachberater*in gestellt haben müssen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass bereits ab dem auf das Lehrgangsende folgenden Jahr die erforderliche Pflichtfortbildung im Umfang von 10 Stunden pro Jahr absolviert wird.
Wie lange muss ich nach der Absolvierung der zweiten Prüfungsklausur und Einreichung sämtlicher Unterlagen auf die Verleihung des Fachberatertitels warten?Nach Einreichung sämtlicher Unterlagen entscheidet ein vom IFU-Institut und der Hochschulleitung der ISM Dortmund berufener Fachausschuss über die Anerkennung der Absolventen als Fachberater*in. Regelmäßig sollten Sie ca. 6 - 8 Wochen nach Einreichung Ihrer Unterlagen das Prüfungszeugnis und die Urkunde über die Verleihung des Fachberatertitels erhalten.
Muss ich nach Verleihung des Fachberatertitels diesen noch bei der Bundessteuerberaterkammer gesondert anerkennen lassen?Nein, einer weiteren Anerkennung bedarf es nicht, d.h. Sie können den Fachberatertitel sofort für sich nutzen und mit ihm auf Geschäftspapieren, im Internet, auf Visitenkarten etc. werben.
Was hat es mit der Vorschrift auf sich, dass der Fachberatertitel von der Berufsbezeichnung des Steuerberaters räumlich deutlich getrennt geführt werden muss?In seinem Urteil vom 23.2.2010 (VII R 24/09) zum „Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung ‚Steuerberater*in“ hat der BFH die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz bestätigt, wonach Zusatzbezeichnungen – wie beispielsweise ein Fachberatertitel – nur in einer von der Berufsbezeichnung „Steuerberater*in“ räumlich abgetrennten Weise in Geschäftspapieren, Praxisbroschüren, Internetauftritten, Visitenkarten etc. geführt werden dürfen – bei Geschäftspapieren z.B. in der Seitenleiste bzw. Fußleiste. Eine rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall bleibt der zuständigen Steuerberaterkammer vorbehalten. Des Weiteren ist unbedingt zu beachten, dass die Fachberaterbezeichnung mit dem Klammerzusatz „IFU / ISM gGmbH“ versehen werden muss, um zu verdeutlichen, dass es sich um einen privatrechtlich verliehenen Titel handelt.
Ab wann muss ich wie viele Stunden Pflichtfortbildung absolvieren?Pflichtfortbildung ist ab dem Jahr nach Beendigung des Fachberaterlehrgangs zu absolvieren. Die Fachberaterordnung sieht vor, dass Sie jedes Jahr 10 Pflichtfortbildungsstunden auf dem jeweiligen Fachgebiet nachweisen müssen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Fortbildung als Pflichtfortbildung anerkannt wird, können Sie uns für eine verbindliche Auskunft gerne das Veranstaltungskonzept des Seminars oder Tagung, die Sie besuchen möchten, zusenden. Die Nachweise über die absolvierten Pflichtfortbildungsveranstaltungen eines Jahres sind immer bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres unaufgefordert beim IFU-Institut einzureichen.
Bietet das IFU-Institut Veranstaltungen zur Pflichtfortbildung von Fachberatern (IFU / ISM gGmbH) an?Ja. Die von uns als Pflichtfortbildung anerkannten Veranstaltungen sind entsprechend ausgewiesen. Weitere Informationen dazu finden Sie direkt unter
Pflichtfortbildungen!
Wo finde ich meine bereits absolvierten Pflichtfortbildungsstunden?Wir führen für Sie ein Stundenkonto. Ihre absolvierten Pflichtfortbildungsstunden werden automatisch in Ihr Stundenkonto zum jeweiligen Titel eingepflegt.