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Bundesfinanzministerium lässt vollständige Abschreibung für IT-Hardware und Software zu

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung können digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden. 

Nach einem entsprechenden Beschluss der Bundesregierung vom 19. Januar 2021 hat dies nun das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 26. Februar bekannt gegeben.  

Damit können ab sofort die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung ab sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.

Bisher mussten digitale Wirtschaftsgüter über eine Nutzungsdauer von mind. drei Jahren abgeschrieben werden, sodass sich die steuerliche Auswirkung auf mehrere Jahre verteilt hat.

Das Bundesfinanzministerium hat am 26. Februar 2021 geregelt, dass durch eine Sofort-Abschreibung die Kosten im Jahr der Anschaffung steuerlich berücksichtigt werden. 

Zu den digitalen Wirtschaftsgütern, die bei Anschaffung sofort im vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können, zählen insbesondere Computerhardware (z.B. Drucker, Bildschirm, Scanner) und Software, die zur Dateneingabe und zur Datenverarbeitung genutzt werden.

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