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Bundesregierung: „Soli“ wird 2021 teilweise abgeschafft

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 21.8.2019 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Rückführung des Soli beschlossen.
Damit soll die Ergänzungsabgabe von 2021 an für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig entfallen. Für weitere 6,5 % soll der Zuschlag zumindest teilweise entfallen.
 
Nach derzeitigem Recht wird der Soli erst erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR (bzw. 1.944 EUR bei Ehegatten) übersteigt. Diese Freigrenze soll ab 2021 auf 16.956 EUR (bzw. 33.912 EUR) angehoben werden.
 
Zudem soll die sogenannte Milderungszone angepasst werden. Diese verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld nur geringfügig über der Freigrenze liegt, gleich der komplette Soli anfällt. Deshalb erhöht sich der Soli innerhalb der Milderungszone nur schrittweise auf 5,5 %.
 
Eine ABschafffung des Solidartitätszuschlages für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) als Zuschlag auf die Körperschaftsteuer ist nicht vorgesehen. 
 

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