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Energiepreispauschale verabschiedet! – Auszahlung ab 01.09.2022! – Viele Sonderfälle und Einzelfragen sind zu erörtern!

Mit der Zustimmung des Bundesrats ist der Weg für die Auszahlung der Energiepreispauschale frei. Einmalig sollen alle aktiv tätigen Erwerbspersonen, also solche mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit 300 € erhalten. Soweit zum 01.09.2022 ein Arbeitsverhältnis besteht und die Lohnabrechnung nach der Steuerklasse eins bis fünf bzw. eine Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG (Minijob) erfolgt, zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale zusammen mit dem Gehalt im September aus. Die Pauschale ist bei Arbeitnehmern – außer bei Minijobbern – als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen. Werden Gewinneinkünfte erzielt, erfolgt ein Ansatz als sonstige Einkünfte nach § 22 Abs. 3 EStG. Bei Selbstständigen wird die „Auszahlung“ der Energiepreispauschale regelmäßig über eine Minderung der ESt-Vorauszahlung zum 10.09.2022 abgewickelt – ansonsten über die Berücksichtigung in der ESt-Erklärung für 2022.

Zu einer ganzen Reihe von Fragen und Sonderfällen rund um die Energiepreispauschale hat das BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt. Darin werden u.a. Fragen zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht beantwortet.


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