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Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheime gilt nur für eine Wohnung

Haben die Erblasserin und der Erbe zwei Wohnungen gemeinsam genutzt und nutzt der Erbe beide Wohnungen nach dem Tod der Erblasserin unverändert weiter, kann die Erbschaftsteuerbefreiung nur für eine Wohnung gewährt werden. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 30.1.2019, Az. 7 K 1000/17 entschieden.

Ein vom Erblasser bis zum Tode selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das sog. Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Sind die Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine maximale Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.

Wird die Grenze von 200qm überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

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