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Neuregelung der Überbrückungshilfe II:

Covid19-Überbrückungshilfe

Am 18. September 2020 hat das Bundesfinanzministerium Details zur bevorstehenden Verlängerung des Unterstützungsprogramms Überbrückungshilfe für notleidende Unternehmen bekannt gegeben.


Die wesentlichen Änderungen sind laut Bundesfinanzministerium:

 
  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro. Unabhängig von der Unternehmensgröße können Unternehmen qualifizierte Fixkosten daher bis zu einem absoluten Höchstbetrag von 50.000 € pro Monat gefördert bekommen.
  3. Erhöhung der Fördersätze:
    Abweichend von den bisherigen Programm Bedingungen werden in den Monaten September bis Dezember erstattet:

    90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),

    60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und

    40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

  4. Die Personalkostenpauschale für die Berücksichtigung von nicht durch Kurzarbeitergeld erfassten eigenen Personalaufwendungen wird von von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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