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Online-Pokergewinne können einkommensteuerpflichtig sein

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Dies hat das  Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. März 2021 (Az. 11 K 3030/15 E,G) entschieden.

Der zwanzigjährige Kläger war ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Er studierte Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte er im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em, wobei er zunächst nur Cent-Beträge einsetzte.

Bis Ende 2008 erzielte der Kläger einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-$. Die Spielzeiten betrugen in 2007 und 2008 geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. Im Streitjahr 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei bis zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag und seine Spielzeit auf insgesamt geschätzte 446 Stunden. Der Kläger nutzte hierbei eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Seine Gewinne beliefen sich im Streitjahr 2009 umgerechnet auf insgesamt 82.826,05 €. In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aus der Teilnahme an den Online-Pokerspielen gewerbliche Einkünfte erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und einen Gewerbesteuermessbescheid.

Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster teilweise stattgegeben. Der Kläger habe, so der 11. Senat, mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, dies jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der vom Kläger gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Auch nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischen Tests sei diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment überwiege. Der Kläger habe sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten habe und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg Pokergewinne erzielt und die Online-Pokerspiele mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 8/21 anhängig.

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