Menü

QR-Code genügt zur Erfüllung der Bonausgabepflicht

Diese Regelung ist am 01.01.2020 Inkraft getreten und hat für viel Aufregung und Unmut  gesorgt. Trotz zahlreicher Proteste bleibt die Regelung jedoch erhalten. Allerdings hat die Finanzverwaltung nun eine Erleichterung geschaffen, wie der sog. Bonpflicht durch die Ausgabe eines elektronischen Belegs anstelle eines papiernen Kassenzettels nachgekommen werden kann.

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wurde zu § 146a AO dazu  um folgende Regelungen ergänzt:

  • In Nr. 6.3 wird die elektronische Bereitstellung des Beleges von der Zustimmung des Kunden abhängig gemacht. Diese bedarf keiner besonderen Form, es genügt damit insbesondere auch ein mündliches "Ja" auf die Frage des Unternehmers. Bereits die Möglichkeit für den Kunden einen elektronischen Beleg entgegenzunehmen gilt als eine elektronische Bereitstellung. Unabhängig von der tatsächlichen Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.
  • Nicht ausreichend ist es, den Beleg nur an einem Bildschirm (Terminal/Kassendisplay) anzuzeigen, ohne dass dieser sodann vom Kunden auch elektronisch entgegen genommen werden kann (Nr. 6.4 des AEAO zu § 146a).
  • bekannten Datenformate (z. B. JPG, PNG oder PDF) sidn zulässig und müssen vom Kunden auf dessen Endgerät (z. B. Smartphone) durch eine kostenfreie Standardsoftware empfangen und angezeigt werden können. Das BMF macht ansonsten keine technischen Vorgaben für die eigentliche elektronische Übermittlung. Die Bereitstellung und Anzeige eines elektronischen Belegs ist damit in der Praxis insbesondere durch einen QR-Code, ein Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), E-Mail oder direkt über ein Kundenkontodenkbar möglich.

Aktuelle Empfehlungen