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Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR); Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Das Bundesministerium der Finanzen hat per BMF-Schreiben v. 15.12.2021 (IV C 6 - S 2138/19/10002 :003) die Reinvestitionsfristen für Ersatzbeschaffung vorübergehend erneut verlängert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:

Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021, BStBl I Seite 102.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


Quellenangabe:
BMF online; Publikation vom 15.12.2021

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