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STEUER-News mit Lukas Hendricks: Abgrenzung von Flächen der Land- und Forstwirtschaft vom Grundvermögen in der Grundsteuer

Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Absatz 1 BewG entscheidend. Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen zu rechnen sind, gehören der Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die am Bewertungsstichtag Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG). Zum Grundvermögen zählen beispielsweise auch Grundstücke zur Gewinnung von Bodenschätzen wie Kies, soweit es sich nicht um Abbauland handelt, oder zur Nutzung als Photovoltaik-Freiflächenanlage.
Sind zu diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen Hausgärten und Parkanlagen vorhanden, gehören diese nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind dem Grundvermögen zuzurechnen.

Details zur Abgrenzung des Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in der Grundsteuer erklärt Steuerberater Lukas Hendricks, Bonn.


 
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