Flächendeckendes verpflichtendes Rückmeldeverfahren für alle Soforthilfe-Empfänger in Bayern
In Bayern erfolgt nun doch ein flächendeckendes verpflichtendes Rückmeldeverfahren für alle Soforthilfeempfänger.
Angeblich haben die Rückmeldequoten der Stichproben zu so hohen Rückzahlungsfällen geführt, dass der Bund auf einer vollständigen Rückmeldung aller Soforthilfe Empfänger besteht. Rückmeldefrist bis zum 30.6.2023 über eine neu eingerichtete Aktionsseite.
Ab dem 28. November 2022 werden an die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfen sowohl postalisch als auch per E-Mail Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet.
Wer bis zum 30.6.2023 nicht freiwillig zurückgemeldet hat und im Rahmen einer Überprüfung nach dem 30.6.2023 doch noch mit einer Rückzahlung erwischt wird, hat mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Was das bedeutet, erklärt Ihnen im Video Steuerberater Lukas Hendricks.
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