Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme, soweit das Erdgas in Deutschland geliefert und verbraucht wird. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag.
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht.
Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (dies gilt für Wärme-Kunden sowie im Gasbereich für SLP-Kunden) bzw. ihres Verbrauchs im Jahr 2021 (dies gilt im Gasbereich für RLM[1]Kunden) zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis.
Preis ist für 80 % des Verbrauchs gedeckelt
Das heißt, der Preis ist für 80 % des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs bzw. ihres Verbrauchs im Jahr 2021 einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Versorgungsvertrag mit einem Gas- oder Wärmelieferanten abgeschlossen haben, werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Gaslieferanten über ihre Entlastung informiert. Dies betrifft Haushalte in Einfamilienhäusern, die mit Gas oder Wärme versorgt werden, und solche in Mehrfamilienhäusern, die mit einer eigenen Gasetagenheizung beheizt werden.
Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher Ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Erdgas in kommenden Monaten ersehen.
Darüber hinaus teilt der Versorger weitere Informationen mit, aus denen sich die Einzelheiten der Entlastung ergeben, so etwa den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde Gas oder Wärme und den geltenden Referenzpreis, also den gebremsten Preis. Schließlich enthält die Mitteilung des Versorgers auch die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag. In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Gas beheizt oder mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende als Letztverbraucher oder Wärmekunde die beschriebene Mitteilung seines Versorgers.
Vermieterinnen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der oder die Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen (siehe § 26 Absatz 2 EWPBG) müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Welche Pflichten Vermieter nach dem EWPBG erfüllen müssen, erklärt Steuerberater Lukas Hendricks in diesem Video.
Zu den Musterschreiben für Vermieter (bmwk.de):
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Down...
FAQ Gaspreisbremse PDF (bmwk.de):
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Down...
FAQ Strompreisbremse PDF (bmwk.de):
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Down...
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