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Update der GoBD durch das Bundesfinanzministerium



Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden im November seit 2014 erstmalig aktualisiert. Seit dem 1.1.2020 gelten die neuen GoBD, wobei der Steuerpflichtige sie bereits auf frühere Besteuerungszeiträume anwenden kann.
 
Im Vergleich zu den bisherigen GoBD aus dem Jahr 2014 ergeben sich insbesondere die folgenden Neuerungen:
 
  • Auch sog. Cloud-Systeme werden nun ausdrücklich in den Anwendungsbereich der GoBD einbezogen.
  • Die neuen GoBD stellen zudem klar, dass eine bildliche Erfassung (Scannen) z. B. auch mit dem Smartphone erfolgen kann.
  • Dabei ist auch eine bildliche Erfassung mit einem Smartphone im Ausland zulässig, wenn die Belege z.B. bei einer Auslandsdienstreise im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden.
  • In den GoBD wird nun zudem gefordert, dass Änderungen einer Verfahrensdokumentation historisch nachvollziehbar sein müssen.
  • Eine kurzzeitige Erfassung von unbaren Tagesumsätzen (z. B. EC-Kartenumsätze) im Kassenbuch ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung: Die unbaren Tagesumsätze sind gesondert kenntlich gemacht und werden nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus-/umgetragen. Die Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein.
 
►► Zum Volltext der neuen GoBD ►►

 

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