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Wärme- und Ernergiersparmaßnahmen am eigenen Haus


Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert.
Dies regelt der neue § 35c EStG der durch das Gesetz zum Klimaschutz im Steuerrecht in das Einkommensteuerrecht eingefügt wurde.
 
Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
 
Zu den begünstigten Maßnahmen zählen:
 
  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
 
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde. Gemeint sind Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind.
 
Details zu Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen wurden in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt.
 
Durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)  erfüllt sind.
Ferner muss der Steuerpflichtige die Rechnung überwiesen, also nicht ganz oder teilweise bar, bezahlt haben.
 
Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt auf die Einkommensteuer angerechnet.

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