Wann gilt eine schriftliche Prüfungsklausur als bestanden?
Die schriftliche Prüfungsklausur gilt als bestanden, wenn die Absolventin / der Absolvent mindestens 50 % der erzielbaren Gesamtpunktzahl erreicht hat.
Was passiert, wenn ich die Prüfungsklausur nicht bestanden habe?
Wenn die Prüfungsklausur als nicht bestanden bewertet wurde, können Sie die Prüfung zu einem von uns festgelegten Termin wiederholen. Für die Wahrnehmung des Wiederholungstermins fällt eine zusätzliche Prüfungsgebühr von 100 € zzgl. USt an.
Was passiert, wenn ich den regulären Prüfungstermin verpasse?
Wenn Sie an Ihrem regulären Prüfungstermin verhindert sind (z.B. aufgrund einer Terminkollision oder Krankheit), können Sie die Prüfungsklausur an einem von uns festgelegten Termin nachschreiben. Dafür fällt eine zusätzliche Prüfungsgebühr von 100 € zzgl. USt an.
Was benötige ich – neben der bestandenen Prüfungsklausur – sonst noch, um die Voraussetzungen für die Verleihung des Titels „Zertifizierte/r Berater/-in… (IFU / ISM gGmbH)“ zu erfüllen?
Neben dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse, den Sie durch die bestandene Prüfungsklausur erbringen, sind zusätzlich auch praktische Erfahrungen in Form von bearbeiteten Fällen auf dem jeweiligen Fachgebiet nachzuweisen.
Wie viele Fälle muss ich einreichen, um den Nachweis der praktischen Erfahrung zu erbringen?
Die praktischen Erfahrungen sind nachzuweisen durch 25 Fälle, die Sie persönlich auf dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet haben.
Wie erfolgt der konkrete Nachweis der praktischen Fälle?
Kurz vor der Prüfungsklausur erhalten Sie den Vordruck „Fallliste zum Nachweis praktischer Erfahrungen“, in den Sie die von Ihnen bearbeiteten Fälle mit Aktenzeichen, Beratungsthema, Zeitraum der Bearbeitung und Verfahrensstand eintragen können. Auf Nachfrage unsererseits sind zusätzlich anonymisierte Arbeitsproben einzureichen.
Welche Voraussetzungen müssen die praktischen Fälle erfüllen?
Die Fälle müssen vom Antragstellenden innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeitet worden sein. Es darf sich bei den Fällen nicht lediglich um geringfügige Tätigkeiten handeln (nicht ausreichend wäre also z.B. ein einmaliges Informationsgespräch mit einem Mandanten), sondern um eine fachkompetente Mandantenberatung, die besondere Spezialkenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet erfordert.
Was wären denn beispielsweise alles praktische Fälle?
Als praktische Fälle anzuerkennen sind
für „Zertifizierte Berater*innen für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise die Betreuung eines Sportvereins mit der Aufstellung oder Änderung der Satzung, die Klärung steuerlicher Zweifelsfragen im Bereich des Sponsorings sowie Problemstellungen im Rahmen der laufenden steuerlichen Beratung.
für „Zertifizierte Seniorenberater*innen (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise die Beratung eines Mandanten zur Testamentsgestaltung, zur Besteuerung einer Pension oder zur einkommensteuerlichen Behandlung von Pflegeaufwendungen.
für „Zertifizierte Berater*innen für die Unternehmensnachfolge (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise die Beratung eines Mandanten zu den möglichen Gestaltungsalternativen einer Unternehmensnachfolge, die Bewertung des Unternehmens sowie die optimale steuerliche Umsetzung der Unternehmensnachfolge.
für „Zertifizierte Berater*innen für das Hotel- und Gaststättengewerbe (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise die Beratung zur Rechtsformwahl, zur Behandlung von Gaststätteneinbauten, Mietereinbauten, Betriebsvorrichtungen und Brauereidarlehen sowie zu Spezialproblemen bei der Kassenführung.
für „Zertifizierte Berater*innen für Finanzmanagement und Controlling (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise die betriebswirtschaftliche Mandantenberatung zur Kostenrechnung, zum Forderungs- und Liquiditätsmanagement, zur Bilanzanalyse anhand von Kennzahlen sowie zur Unternehmensplanung.
für „Zertifizierte Berater*innen für das Kfz-Gewerbe (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise die Beratung zu umsatzsteuerlichen Problemfällen, zu besonderen Bewertungsfragen, zur Umstrukturierung eines Autohauses oder auch zur Bewältigung von Krisensituationen.
für „Zertifizierte Berater*innen für die Immobilienbesteuerung und die Immobilienverwaltung (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise die ertragsteuerliche Beratung rund um den Erwerb, die Vermietung, die Übertragung und die Überlassung einer Immobilie, umsatzsteuerliche, grunderwerbsteuerliche und gewerbesteuerliche Besonderheiten im Zusammenhang mit einer Immobilie sowie die Tätigkeit als Immobilienverwalter, z.B. für eine Wohneigentumsgemeinschaft oder die Mietverwaltung.
für „Zertifizierte Berater*innen für Pflegeeinrichtungen (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise die Unterstützung eines Mandanten bei Pflegesatzverhandlungen oder bei der Kalkulation von Pflegesätzen, bei der Gestaltung von Miet- und Pachtverträgen von Pflegeunternehmen sowie bei der Beratung rund um umsatzsteuerliche Besonderheiten bzw. gewerbesteuerliche Problemstellungen.
für „Zertifizierte Berater*innen für Online-Handel / E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise ertragsteuerliche Fragestellungen rund um die verschiedenen Geschäftsmodelle im E-Commerce, Beratung zu Inbound- und Outboundgeschäften, umsatzsteuerliche Besonderheiten im Versandhandel, gewerbesteuerliche Spezialprobleme etc.
für „Zertifizierte Berater*innen für Familienunternehmen (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise die Errichtung einer vermögensverwaltenden PersG oder einer Vermietungs-GmbH für ein Familienunternehmen, die zivilrechtliche und steuerliche Beratung rund um den Eintritt oder Austritt eines Gesellschafters in ein Familienunternehmen, Beratung zur vorweggenommenen Erbfolge und Testamentsgestaltung in Familienunternehmen bzw. die Erarbeitung einer Unternehmensnachfolgestrategie.
für „Zertifizierte Berater*innen für Steuerstrafrecht - mit Krypto-Steuerstrafrecht (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise die Selbstanzeigeberatung, die Beratung und Verteidigung von Mandanten im Steuerstrafverfahren/Kryptosteuerstrafverfahren und der Aufbau eines Tax Compliance Management Systems für einen Mandanten.
für „Zertifizierte Berater*innen für den Kauf und Verkauf von Unternehmen / M & A (IFU / ISM gGmbH)“
beispielsweise die Durchführung einer Unternehmensbewertung, die Beratung zu den steuerlichen Auswirkungen der verschiedenen Möglichkeiten eines Unternehmensverkaufs oder Unternehmenskaufs, Erstellung eines Letter of Intent oder einer Due Diligence sowie eines Kaufvertrags.
Was muss ich neben den praktischen Fällen noch einreichen?
Zusammen mit dem Vordruck zu den praktischen Fällen ist das ausgefüllte Formular „Antrag auf Verleihung der Beraterbezeichnung“ (das Sie ebenfalls kurz vor der Prüfungsklausur erhalten) sowie Ihre Steuerberater*innenurkunde in Kopie einzureichen.
Wie lange Zeit bleibt mir nach Abschluss des Lehrgangs praktische Fälle zu bearbeiten, um dann den Antrag auf Verleihung des Titels „Zertifizierte/r Berater/in … (IFU / ISM gGmbH)“ zu stellen?
Der Antrag auf Anerkennung als „Zertifizierte/r Berater/in… (IFU / ISM gGmbH)“ kann jederzeit gestellt werden. Es ist allerdings darauf zu achten, dass bereits ab dem auf das Lehrgangsende folgenden Jahr die erforderliche Pflichtfortbildung im Umfang von 5 Stunden pro Jahr absolviert wird.
Wie lange muss ich nach der Absolvierung der Prüfungsklausur und Einreichung sämtlicher Unterlagen auf die Titelverleihung warten?
Nach Einreichung sämtlicher Unterlagen entscheidet ein vom IFU-Institut und der Hochschulleitung der ISM Dortmund berufener Fachausschuss über die Anerkennung der Absolventen/Absolventinnen als „Zertifizierte/r Berater/-in…(IFU / ISM gGmbH)“. Regelmäßig sollten Sie ca. 6 - 8 Wochen nach Einreichung Ihrer Unterlagen das Prüfungszeugnis und die Urkunde über die Titelverleihung erhalten.
Muss ich nach Verleihung des Titels „Zertifizierte/r Berater/-in… (IFU / ISM gGmbH)“ diesen noch bei der Bundessteuerberaterkammer gesondert anerkennen lassen?
Nein, einer weiteren Anerkennung bedarf es nicht, d.h. Sie können den Titel sofort für sich nutzen und mit ihm auf Geschäftspapieren, im Internet, auf Visitenkarten etc. werben.
Was hat es mit der Vorschrift auf sich, dass „Zusatzbezeichnungen“ von der Berufsbezeichnung des Steuerberaters räumlich deutlich getrennt geführt werden müssen?
In seinem Urteil vom 23.2.2010 (VII R 24/09) zum „Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung ‚Steuerberater‘“ hat der BFH die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz bestätigt, wonach Zusatzbezeichnungen – wie beispielsweise ein Fachberatertitel oder auch der Titel „Zertifizierte Berater/in… (IFU / ISM gGmbH)“ – nur in einer von der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ räumlich abgetrennten Weise in Geschäftspapieren, Praxisbroschüren, Internetauftritten, Visitenkarten etc. geführt werden dürfen – bei Geschäftspapieren z.B. in der Seitenleiste bzw. Fußleiste. Eine rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall bleibt der zuständigen Steuerberaterkammer vorbehalten. Des Weiteren ist unbedingt zu beachten, dass der Titel mit dem Klammerzusatz „IFU / ISM gGmbH“ versehen werden muss, um zu verdeutlichen, dass es sich um einen privatrechtlich verliehenen Titel handelt.
Ab wann muss ich wie viele Stunden Pflichtfortbildung absolvieren?
Pflichtfortbildung ist ab dem Jahr nach Beendigung des Fachlehrgangs zu absolvieren. Die Richtlinien der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH und der International School of Management in Dortmund zur Anerkennung von „Zertifizierten Beratern/Beraterinnen (IFU / ISM GmbH)“ sehen vor, dass Sie jedes Jahr 5 Pflichtfortbildungsstunden auf dem jeweiligen Fachgebiet nachweisen müssen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Fortbildung als Pflichtfortbildung anerkannt wird, können Sie uns für eine verbindliche Auskunft gerne das Veranstaltungskonzept des Seminars oder der Tagung, die Sie besuchen möchten, zusenden. Die Nachweise über die absolvierten Pflichtfortbildungsveranstaltungen eines Jahres sind immer bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres unaufgefordert beim IFU-Institut einzureichen.
Bietet das IFU-Institut Veranstaltungen zur Pflichtfortbildung von „Zertifizierten Beratern/Beraterinnen…(IFU / ISM gGmbH)“ an?
Ja! Die von uns als Pflichtfortbildung anerkannten Veranstaltungen sind entsprechend ausgewiesen. Weitere Informationen dazu finden Sie direkt unter
Pflichtfortbildungen!
Wo finde ich meine bereits absolvierten Pflichtfortbildungsstunden?
Wir führen für Sie ein Stundenkonto. Ihre absolvierten Pflichtfortbildungsstunden werden automatisch in Ihr Stundenkonto zum jeweiligen Titel eingepflegt.
Kann ich die Prüfungsklausur nach Absolvierung eines Zertifikatslehrgangs auch bereits schreiben, wenn ich noch keine 3 Jahre als Steuerberaterin oder Steuerberater bestellt bin?
Ja, die Prüfungsklausur kann auch schon vor Ablauf der 3 Jahre geschrieben werden. Allerdings darf der Titel erst geführt werden, wenn die Absolventin bzw. der Absolvent 3 Jahre als Steuerberaterin/Steuerberater bestellt ist und neben der bestandenen schriftlichen Prüfung auch den Nachweis praktischer Fälle erbracht hat.